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Fahrerlaubnisklassen

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Fahrerlaubnisklassen ab 2013

AM Klasse

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

AM15 ab Alter 15 Jahre aber gültig nur im Inland!
AM15 wird ab Alter 16 Jahre ohne weitere Schulung/Prüfung zu AM!

Leichte zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
– einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
– einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder
– einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW

Dreirädrige Kleinkrafträder mit
– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
– Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm3 (bei Selbstzündungsmotoren) und
– einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW und
-einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
– höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz

Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
– Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und
– einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW (L6e-A) bzw. 6 kW (L6e-B) und
– einer Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg,
– höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz

A1 Klasse

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Krafträder mit
– Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
– Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
– Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
– symmetrisch angeordneten Rädern und
– Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
– Leistung von bis zu 15 kW

A2 Klasse

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen. Das Mindestalter beträgt hierbei 18 Jahre.

Krafträder mit
– Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
– Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.

A Klasse

Das Mindestalter beträgt 24 Jahre bei Direktzugang ohne Vorbesitz A2.
Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A2 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A nur noch eine praktische Prüfung ablegen. Das Mindestalter beträgt hierbei 20 Jahre.

Krafträder mit
– Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
– Leistung von mehr als 15 kW oder
– mit symmetrisch angeordneten Rädern und
– Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Leistung von mehr als 15 kW.

B Klasse

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Begleitendes Fahren bf17 Mindestalter 17 Jahre.

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
– mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
– gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
– mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
– zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
– zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Eine amtliche Prüfung ist nicht vorgeschrieben.

Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1.

Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
– mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
– Mindestalter 25 Jahre,
Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).
Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.
Eine amtliche Prüfung ist nicht vorgeschrieben.

BE Klasse

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Vorbesitz Klasse B

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

C1 Klasse

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Vorbesitz Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
– mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
– gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

C1E Klasse

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Vorbesitz Klasse C1
Einschluss Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
– Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
– zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

C Klasse

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen 18 Jahre.
Vorbesitz Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
– mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
– gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
– auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

CE Klasse

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen 18 Jahre.
Vorbesitz Klasse C
Einschluss Klasse BE, C1E, DE, T

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

D1 Klasse

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen 18 Jahre.
Vorbesitz Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
– gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
– Länge nicht mehr als 8 m,
– auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

D1E Klasse

Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen 18 Jahre.
Vorbesitz Klasse D1
Einschluss Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

D Klasse

Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen 23, 21, 20 oder 18 Jahre.
Vorbesitz mindestens Klasse B bei bestimmten höheren Klassen können sich die mindest Ausbildungsstunden reduzieren.
Einschluss Klasse D1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

DE Klasse

Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.
Vorbesitz Klasse D
Einschluss Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

T Klasse

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.
Einschluss Klasse L

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

L Klasse

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie

selbstfahrende Arbeitsmaschinenselbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und

Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Stand 01.04.2022